Kosmetische Mittel unterliegen zwar keiner Zulassungspflicht,  dennoch dürfen nur sichere Kosmetika auf den Markt gelangen. Daher müssen vor dem Verkauf Anforderungen und Auflagen des europäischen Kosmetikrechts erfüllt werden. Bei der Einhaltung geltender Standards ist ein Anwalt für Kosmetikrecht eine große Hilfe. Die EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 regelt aktuell das europäische Kosmetikrecht.

Die europäische Kosmetikverordnung (EU) Nr. 1223/2009 regelt die Kennzeichnung, die stoffliche Zusammensetzung, die Werbung und das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln. In Bezug auf die Werbung für kosmetische Mittel wird die Kosmetikverordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln ergänzt.

Seit Juli 2013 hat die EU-Kosmetikverordnung Rechtskraft. Sie regelt das Kosmetikrecht aller EU-Mitgliedsstaaten. Ergänzend dazu reguliert die deutsche Kosmetikverordnung (KosmetikV), was in der gemeinsamen Verordnung nicht enthalten ist. Dadurch entsteht eine Flut an Informations- und Kennzeichnungspflichten, die nur schwer zu überblicken sind.

Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt hinsichtlich des Kosmetikrechts wird dadurch unumgänglich.

EU-Kosmetikverordnung durch deutsches Kosmetikrecht ergänzt

Die Verabschiedung der Kosmetikverordnung schaffte geltendes Recht in allen EU-Mitgliedsstaaten. Zusätzlich ist aber weiterhin auch die deutsche Kosmetikverordnung zu beachten. Das nationale Kosmetikrecht ergänzt, was in der europäischen Verordnung nicht enthalten ist. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Die Anzeigepflicht
  • Kennzeichnung in deutscher Sprache
  • Anzeige des Herstellungs- und Einfuhrortes
  • Kennzeichnung nicht vorverpackter kosmetischer Mittel
  • Straf- und Bußgeldvorschriften
  • Ausnahmen für die Einfuhr


Das europäische Kosmetikrecht soll die Vielzahl an nationalen Rechtsvorschriften vereinheitlichen. Darüber hinaus sorgen die neuen Regeln für eine bessere Sicherheit, einen höheren Schutz menschlicher Gesundheit und besseren Tierschutz. Für verantwortliche Personen wird die Rechtslage aber schnell unübersichtlich.

Verantwortliche Personen im Sinne der EU-Kosmetikverordnung sind:

  • Hersteller: eine natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Produkt herstellt oder herstellen lässt. Der Vertrieb erfolgt unter dem eigenen oder dem Namen der Marke
  • Importeure: eine natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel aus einem Drittstaat auf den europäischen Markt bringt
  • Händler: eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein kosmetisches Mittel auf dem Gemeinschaftsmarkt anbietet. Hersteller oder Importeure zählen nicht dazu.

Kosmetik nicht zulassungspflichtig, aber streng reguliert

Generell sind kosmetische Mittel, anders als Medikamente, nicht zulassungspflichtig. Da Kosmetik dennoch direkt am Körper angewendet wird, gelten strenge Anforderungen bei ihrer Herstellung.

Als kosmetische Mittel gelten Produkte, die ausschließlich oder überwiegend für kosmetische Zwecke genutzt werden. Die Produkte werden äußerlich oder in der Mundhöhle angewendet und es handelt sich um einen Stoff oder ein Gemisch. Im Kosmetikrecht ist oftmals eine Einzelfallprüfung eines Produkts nötig.

Anwalt für Kosmetikrecht kennt die geltenden Regelungen

Im täglichen Leben spielen kosmetische Mittel eine wichtige Rolle. Sie werden zur Reinigung, Schutz und Pflege des Körpers benutzt und tragen zum Wohlergehen bei. Das Auftragen direkt am Körper verlangt, dass die Produkte für den Menschen sicher sind. Der steigende Gebrauch von Kosmetika macht eine Einhaltung des Kosmetikrechts notwendig. Ein Rechtsanwalt berücksichtigt die geltenden Regelungen und schützt vor einer möglichen Strafe.

In diesem komplexen Rechtsgebiet wirft die Anwendung der einschlägigen Normen in der Praxis regelmäßig Fragen auf. Insbesondere im Rahmen der Prüfung und Entwicklung neuer Rohstoffe und Zutaten für kosmetische Mittel, sowie bezüglich der richtigen Kennzeichnung und der rechtskonformen Werbung für kosmetische Mittel unterstützen wir Sie umfassend. Aufgrund von uneindeutigen Regelungen und Anwendung bereitet die Abgrenzung zu Bioziden sowie Arzneimitteln und Medizinprodukten immer wieder Schwierigkeiten.

Mit unserer Expertise und besonderen Spezialisierung können wir Ihnen beste Beratung zu fairen Konditionen bieten.

Wir beraten Sie gerne in allen Fragen zum Kosmetikrecht, insbesondere bezüglich:

  • Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten z.B. Biozidprodukten, Arzneimitteln und Medizinprodukten
  • Prüfung der Verkehrsfähigkeit und Verantwortlichkeiten
  • Beratung zur Produktentwicklung und Sicherheitsbewertung
  • Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln
  • Rechtskonformes Marketing und Werbung entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 655/2013
  • Vertretung in Vertragsverhandlungen
  • Vertretung in verwaltungsrechtlichen und zivilrechtlichen Verfahren

    Und selbstverständlich auch in allen anderen Fragen.


Kontakt ChemLAW

Tel   0231 - 39 810 690
Mail  lawyer@chem.law

Vorträge

2. April 2020 in Leipzig

Biozidprodukte und behandelte Waren - aktuelle Entwicklungen 2020

Seminar: "Biozidprodukte und behandelte Waren - aktuelle Entwicklungen 2020" der ACA-pharma concept GmbH in Leipzig

 

12. März 2020 in Leipzig

E-Liquids - Sicherstellung der Rechtskonformität für Hersteller und Inverkehrbringer

Seminar: "E-Liquids - Sicherstellung der Rechtskonformität für Hersteller und Inverkehrbringer" der ACA-pharma concept GmbH in Leipzig

 

13.  November 2019 in Frankfurt a.M.

Biocides: What Does the Future Hold?

Konferenz: "Biocides: What Does the Future Hold?" des Lexxion Verlags in Kooperation mit Steptoe & Johnson in Frankfurt am Main

 

26. - 27. September 2019 in Frankfurt a.M.

Internationales Chemikalienrecht 2019

Seminar: "Internationales Chemikalienrecht 2019" des Lexxion Verlags in Frankfurt am Main

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