Der Markt für Mausefallen und Rattenfallen, die mit einem Köder aus Erdnussbutter ausgestattet sind, wird derzeit durch eine (Des-)Informationskampagne eines Unternehmens aus der Schweiz verunsichert.
Hintergrund ist, dass die Swissinno Solutions AG seit Januar 2024 auf der sogenannten Art. 95 Liste für den Wirkstoff Erdnussbutter gelistet ist.
Sie vertritt die Ansicht, dass nunmehr alle Fallen, die einen entsprechenden Köder enthalten und verkauft werden, dem Biozidrecht unterfallen. Das Unternehmen verkennt jedoch wesentliche Aspekte des Biozidrechts und stellt eine pauschale Behauptung auf, die gerade nicht auf alle mit Erdnussbutter bestückten Fallen zutrifft.
Auch die Art. 95 Listung ist kein Argument für die Richtigkeit der Behauptungen, da es bestimmte Ausnahmen gibt.
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